Was du als Brand wissen musst, bevor und während du ein Beteiligungsprogramm betreibst: Pflichten, Abläufe, Buchhaltung, und die Grenzen, die nicht verhandelbar sind.
Ist das legal?
Fassung 2.0, Stand 16.08.2026. Ersetzt die Fassung vom 16.07.2026 vollständig (die stand
noch auf USDC-Nennwert und §607 BGB, beides überholt). Die ausführliche Herleitung mit
Gesetzen und Rechtsprechung steht im Legal-Whitepaper.
Zwei Seiten, gedacht zum Nachschlagen, wenn jemand fragt: „Darfst du das überhaupt?"
Die Antwort in drei Sätzen
Ein Fan gibt seiner Lieblingsmarke ein unverzinsliches Nachrangdarlehen — der Nennbetrag
lautet auf Euro, bezahlt und zurückgezahlt wird in USDC. Weil jede Marke in zwölf Monaten für
weniger als 100.000 € anbietet, braucht sie keinen Prospekt; weil der Anspruch nachrangig ist, braucht sie
keine Banklizenz; weil der Token nicht übertragbar ist, ist er **kein Wertpapier und kein
MiCAR-Kryptowert**. Bliff ist dabei nie Vertragspartei und fasst nie Geld an.
Die sechs Säulen
1. Kein Prospekt, kein Informationsblatt.
Es ist eine Vermögensanlage nach §1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG. Solange eine Marke unter 100.000 € in
zwölf Monaten anbietet, greift die Bagatellgrenze (§2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b).
Wichtig: Gemessen wird das Angebot in Euro, nicht der Zufluss. Deshalb lautet der Nennwert
auf Euro, und der Zähler im Contract läuft brutto — Rückgaben mindern ihn nie.
2. Die Bagatellgrenze ist mehr als eine Befreiung — sie ist die Erlaubnis fürs Produkt.
Unter der Grenze gelten §§5a bis 26 VermAnlG nicht. Genau deshalb darf die Rückgabe jederzeit
möglich sein: §5a verlangt sonst 24 Monate Mindestlaufzeit und 6 Monate Kündigungsfrist.
Die harte Regel daraus: Niemals eine Wartezeit oder Frist vor der Rückgabe einbauen, auch nicht
als Bedienkomfort.
3. Keine Banklizenz.
Einlagengeschäft ist die Annahme von Geld mit unbedingtem Rückzahlungsanspruch. Der
qualifizierte Rangrücktritt (§4 des Vertrags) nimmt genau diese Unbedingtheit: Rangtiefe nach
§39 Abs. 2 InsO, vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, Erstreckung auf Nebenforderungen, und
alles in Laiensprache erklärt.
4. Der Token verbrieft nichts.
Er ist das Bestandskonto des Darlehens, nicht der Anspruch selbst. Der Vertrag entsteht
offchain; der Anspruch lässt sich auch ohne Mitwirkung des Halters erfüllen, weil die
Auszahlpfade permissionless sind. Ob gezahlt werden kann, hängt weiterhin am Pool und am
Nachrang. Er ist nicht übertragbar — jeder Transfer scheitert im
Contract. Damit greifen weder WpPG/MiFID noch eWpG noch MiCAR.
Das ist zugleich die empfindlichste Stelle: Würde die Übertragbarkeit je gelockert, fielen
zwei Regime gleichzeitig.
5. Rewards sind freiwillig — und das ist rechtlich tragend, nicht nur nett.
Ob, wann und wie viel entscheidet allein die Marke. Rewards sind **nicht gewinn- und nicht
umsatzbemessen**. Wären sie es, wäre das Darlehen partiarisch, und der Merchant müsste
Kapitalertragsteuer einbehalten und anmelden.
Praktische Folge: Niemals einen künftigen Reward ankündigen, auch nicht ohne Betrag, auch nicht
als Andeutung. Kein „nächsten Monat wieder", kein Takt, kein Durchschnitt, keine Trendlinie.
6. Bliff ist reine Technik.
Nie Vertragspartei, nie im Besitz von Kundengeldern, nie im Besitz der Schlüssel des Merchants,
keine Take-Rate (feste Subscription statt Beteiligung am Volumen). Der Kauf läuft
ausschließlich im Shop der Marke — keine Weiterleitung auf eine Bliff-Domain, keine Discovery,
keine Vergleiche zwischen Marken. Deshalb keine Anlagevermittlung nach §34f GewO.
Was der Fan bekommt, und was nicht
| Er bekommt | Er bekommt nicht |
|---|---|
| Einen Euro-Nennbetrag, den die Marke schuldet | Zinsen — das Darlehen ist unverzinslich |
| 14 Tage Widerrufsrecht, unbedingt und vorrangig | Eine Garantie, dass die Rückgabe heute klappt: Sie hängt am gemeinsamen Pool |
| Jederzeitige Rückgabe ohne Frist und ohne Grund, soweit der Pool sie deckt | Einen Anspruch auf Rewards |
| Freiwillige Rewards, wenn die Marke welche ausschüttet | Einen handelbaren Token — er ist nicht übertragbar |
| Volle Nachvollziehbarkeit auf der Blockchain | Insolvenzschutz: Im schlimmsten Fall ist alles weg |
Die zwei Zahlen, die man kennen muss
100.000 € je Marke und zwölf Monate. Reißt die Grenze, war das Angebot von Anfang an
prospektpflichtig und damit nach §6 VermAnlG unzulässig: Jeder Anleger bekommt einen
Rückabwicklungsanspruch (§20 VermAnlG), die BaFin kann untersagen (§18), dazu kommt eine
Ordnungswidrigkeit. Zugleich wäre §5a anwendbar, den die jederzeitige Rückgabe strukturell
verletzt. Der Cap ist deshalb keine Vorsicht, sondern Bestandsvoraussetzung. Der Contract stoppt
hart bei der Grenze; bei mehreren Emissionen derselben Marke muss zusätzlich merchantweit
summiert werden.
14 Tage Widerruf — aber nur, wenn alle Pflichtangaben zugegangen sind. Fehlt eine der 23
vorvertraglichen Pflichtangaben, beginnt die Frist nicht zu laufen; sie endet dann spätestens
zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. **Und diese Höchstgrenze gilt hier nicht
ausnahmslos:** Fehlt ausgerechnet die Belehrung über das Widerrufsrecht oder ist sie fehlerhaft,
nimmt §356 Abs. 4 S. 2 BGB Finanzdienstleistungen von der Grenze aus — dann besteht das
Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt.
Die Reserve im Contract deckt 14 Tage. Ein Formfehler erzeugt deshalb eine ungedeckte
Zahlungspflicht, die nicht vom Nachrang gedeckt ist, im schlimmsten Fall ohne Enddatum.
Das ist das schärfste operative Risiko des Modells — schärfer als jede Einordnungsfrage. Nicht,
dass belehrt wird, ist der neuralgische Punkt, sondern dass die Belehrung formal richtig ist.
Was ehrlicherweise noch offen ist
Alles Folgende beruht auf einer **eigenen, quellenbasierten Prüfung und ist von keiner
Behörde bestätigt.** Diese Punkte sind die, bei denen das am meisten wiegt, weil zu ihnen
weder Rechtsprechung noch Verwaltungspraxis existiert:
- Der Euro-Nennwert ohne Wahlrecht (Modell B). Der Fan kann nicht verlangen, in Euro
ausgezahlt zu werden. Das war Absicht: Ein Euro-Wahlrecht hätte einen unbedingten
Euro-Anspruch geschaffen und damit die Nähe zum Einlagengeschäft. Der Preis ist, dass jemand
einwenden könnte, es sei eine Sachschuld mit Euro-Etikett. Ein Rückfallpfad auf den
USDC-Nennwert ist dokumentiert.
- Die steuerliche Behandlung der Rewards beim Merchant. Die Linie ist sorgfältig hergeleitet,
aber der eine verbindliche Schritt fehlt noch: die Auskunft nach §89 AO beim Finanzamt des
Pilot-Merchants. Sie ist gebührenfrei, solange der Gegenstandswert unter 10.000 € liegt —
bei einem geplanten Jahresvolumen bis etwa 33.000 € ist das der Fall. **Alle Fragen gehören
in EINEN Antrag**, auch die zur Passivierung: Der BFH hat am 25.02.2026 (II R 38/23)
entschieden, dass sich die Zahl der Anträge nach dem einheitlichen Vorhaben richtet; ein
Aufteilen funktioniert nicht mehr, und auch eine Negativauskunft ist gebührenpflichtig. Das
Muster liegt vor, und der Antrag muss vor dem ersten echten Reward eingereicht sein.
- Die Benennung der Gläubiger nach §160 AO. Der Merchant passiviert Darlehen von Menschen,
die er nur als Wallet-Adresse kennt. Der Vertrag verpflichtet den Fan, auf Verlangen Name und
Anschrift anzugeben. Ob das genügt, ist Teil derselben Auskunft — die Fallhöhe wäre ein Ertrag
in Höhe des gesamten eingesammelten Kapitals.
Noch zu bauen, bevor der erste echte Kunde zeichnet:
- Die 23 vorvertraglichen Pflichtangaben vollständig (im Vertrag v1.5 gebaut, live mit der
nächsten Emission).
- Die Widerrufs-Erinnerung zwischen Tag 1 und Tag 7 nach Abschluss.
- Die Widerrufsfunktion nach §356a BGB: dauerhaft sichtbar, zweistufig, mit
Eingangsbestätigung, nutzbar auch ohne Wallet.
- Impressum und Datenschutz ohne Platzhalter.
Der eine Satz für ein Gespräch
„Die Marke nimmt ein unverzinsliches Nachrangdarlehen von ihren eigenen Kunden auf, unter
100.000 Euro je 12 Monate (rollierend; alle Vermögensanlagen deiner Brand zählen zusammen, auch außerhalb von Bliff) — deshalb kein Prospekt. Der Anspruch ist nachrangig, deshalb keine
Banklizenz. Der Token ist nicht übertragbar und verbrieft nichts, deshalb kein Wertpapier.
Und wir fassen weder das Geld noch die Schlüssel an, deshalb sind wir Software und kein
Finanzdienstleister."
*Keine Rechtsberatung. Stand 16.08.2026. Maßgeblich ist der jeweils geschlossene Vertrag in
seiner konkreten Fassung.*
Buchhaltung und Steuern
Kein Steuer- oder Rechtsrat. Dieser Leitfaden gibt Merchants eine Orientierung für das Gespräch
mit dem eigenen Steuerberater — er ersetzt es nicht. Stand: 21.08.2026 (Vertragsversion v1.6,
„qualifiziertes Nachrangdarlehen mit Euro-Nennwert und freiwilligen Community-Rewards"). Die Einordnungen beruhen auf
einer sorgfältigen, quellenbasierten internen Prüfung (M2-Legal-Check inkl. BMF-Schreiben zu
Kryptowerten v. 06.03.2025), aber ohne StB-/Anwaltshaftung — der eine verbindliche Schritt ist die
Auskunft deines Finanzamts (Abschnitt 3a).
1. Was du wirtschaftlich tust
Deine Fans geben dir Nachrangdarlehen (Fremdkapital). Das ist kein Umsatz und kein Ertrag —
es ist eine Verbindlichkeit gegenüber deinen Fans, die du (bedingt, aus dem Pool) zurückzahlst.
2. Buchhalterische Einordnung (mit dem StB zu bestätigen)
| Vorgang | Einordnung (Orientierung) |
|---|---|
| Fan-Beteiligung (USDC-Eingang in den Pool-Contract) | Darlehensaufnahme → Verbindlichkeit (Nachrangdarlehen) mit dem Erfüllungsbetrag, kein Ertrag. Keine Abzinsung: Das Gebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten ist mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz entfallen |
| USDC-Bestand (Pool + Treasury) | Eigenes Wirtschaftsgut (Kryptowert, BMF 06.03.2025); Zugang zum EUR-Marktkurs. Der Realisationszeitpunkt ist mit dem StB zu klären, „Stichtagsbewertung" ist dabei nicht die richtige Beschreibung |
withdraw (Pool → Treasury) | Kein Ertrag — nur Umbuchung innerhalb deines Vermögens |
topUp (Treasury → Pool) | Ebenfalls nur Umbuchung |
Rückgabe durch Fan (redeem) | Darlehenstilgung → Verbindlichkeit sinkt |
| Reward-Ausschüttung | Betriebsausgabe (§4 Abs. 4 EStG) — Details Abschnitt 3b |
| EUR↔USDC-Kursdifferenzen | Können Kursgewinne/-verluste erzeugen — StB-Thema (Bewertung, Realisation) |
Gewinnermittlung per EÜR (§4 Abs. 3 EStG)? Beachte: Die Finanzverwaltung behandelt Kryptowerte
als „Wertpapieren vergleichbare" Wirtschaftsgüter (§4 Abs. 3 Satz 4 EStG) — die Anschaffungskosten
der USDC sind dann nicht sofort abziehbar, sondern erst im Zeitpunkt der Weggabe
(Reward-Ausschüttung, Tilgung, Verkauf). Mit dem StB je Gewinnermittlungsart durchgehen.
2b. Dein Währungsrisiko — kenne diese Position, bevor du Geld abziehst
Du schuldest deinen Fans Euro (den Nennbetrag), erfüllst aber in USDC zum Kurs am Tag der
Rückgabe. Dein Rückgabe-Pool ist in USDC gebildet. Daraus folgt eine **ungesicherte
Fremdwährungsposition in Höhe deines gesamten Umlaufs**, und sie gehört dir allein.
Die Größenordnung, damit sie nicht abstrakt bleibt. EUR/USD lag im laufenden Jahr zwischen
1,1410 (März) und 1,2082 (Januar), am 20.08. bei 1,1684. Das sind **5,9 % Spanne in
acht Wochen. Auf einen Pool von 50.000 € sind das rund 3.000 €**, die im ungünstigen Fall
über die Auffüllpflicht (§5 Abs. 7) nachzuschießen sind. Das ist ein normales Jahr, kein
Ausnahmefall. Die Rechnung für deine eigene Emission steht auf deinem Pool-Blatt im Dashboard:
„Deine Währungsposition".
Faustformel: Umlauf in Euro × angenommene Kursbewegung = Nachschussbedarf. Bei 100.000 €
Umlauf und derselben Spanne rund 5.900 €.
- **Verliert der US-Dollar (bzw. USDC) gegenüber dem Euro an Wert, brauchst du MEHR USDC für
denselben Euro-Nennbetrag.** Dein Pool deckt dann weniger Rückgaben, obwohl keine einzige
Rückgabe stattgefunden hat. Die Deckungsanzeige im Dashboard rechnet das laufend ein.
- Bliff sichert diese Position nicht ab und bietet dafür nichts an. Ein Absicherungsangebot
wäre ein Finanzdienst und läge außerhalb dessen, was ein Software-Anbieter tun darf. Wir
erklären die Position, wir bewirtschaften sie nicht. Wer sie absichern will, spricht mit seiner
Bank oder seinem Berater.
- Praktische Empfehlung: Halte abgezogene Mittel (
withdraw), die du später zum Auffüllen
brauchen könntest, in USDC statt sie in Euro zu tauschen — dann bewegt sich dein Bestand im
Gleichlauf mit deiner Verbindlichkeit. Tauschst du in Euro, spekulierst du (in beide
Richtungen) auf den Kurs.
- Depeg-Fall: Verliert USDC seine Dollar-Bindung, bleibt deine Euro-Schuld bestehen; eine bei
der Rückgabe zu wenig geleistete Differenz steht als Euro-Restschuld im Vertrag (§5 Abs. 6) —
nachrangig, aber real.
- Kursdifferenzen im USDC-Bestand sind zusätzlich ein Bewertungs-/Realisationsthema für den StB
(siehe Tabelle oben, letzte Zeile).
Ausnahme Widerruf: Beim Widerruf gibst du exakt die erhaltene USDC-Menge zurück — dieser
Anspruch ist kursunabhängig und die Widerrufs-Reserve deckt ihn per Konstruktion exakt.
⏱ Du hast dafür 14 Tage, nicht 30. Das Gesetz gäbe dir bei Fernabsatz-Finanzdienstleistungen
30 Tage (§357b Abs. 1 BGB), dein Vertrag bindet dich auf vierzehn (§4 Abs. 2 S. 3). Das ist
bewusst so: Der Rückgewähranspruch aus einem Widerruf ist vorrangig, und eine kurze Zusage ist
das stärkere Signal an deine Member. Die Folge trägst du: Hältst du die 14 Tage nicht ein,
bist du ohne Mahnung in Verzug (§286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Praktisch trifft das nur den Fall, in
dem du von Hand zurückzahlst — löst dein Member den Widerruf selbst über die Wallet aus,
passiert alles in Sekunden.
3. Steuern
3a. Kapitalertragsteuer — dein EINER Pflicht-Schritt vor dem ersten Reward
Der Vertrag (v1.5; laufende Emissionen auf v1.4) ist bewusst kein partiarisches Darlehen: Rewards sind freiwillig und nicht
gewinn-/umsatzbemessen. Es besteht keine KapESt-Abzugspflicht: Beim Fan sind die Rewards
Kapitalerträge nach §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG — der Rückzahlungsanspruch lautet auf einen
Euro-Nennbetrag —, aber es fehlt jeder Abzugstatbestand des §43 Abs. 1 Satz 1 EStG: Du bist keine
Bank, der Token ist unverbrieft und nicht in ein Register eingetragen, und das Widget ist keine
Crowdlending-Plattform.
Pflicht-Schritt: Stelle vor der ersten echten Reward-Ausschüttung eine **verbindliche Auskunft
(§89 AO) bei deinem Betriebsfinanzamt — bei Pilotgröße gebührenfrei** (Gegenstandswert unter
10.000 €). Bliff stellt dir eine generische Muster-Vorlage; reiche sie mit deinem eigenen
steuerlichen Berater ein (Bliff leistet keine Steuerberatung). Bis der Bescheid da ist: **keine
Rewards ausschütten. Danach: Rewards brutto auszahlen** — kein Einbehalt, keine
Steuerbescheinigung (§45a EStG); deine Fans versteuern selbst (Bliff-Portfolio liefert ihnen die
Übersicht). Wichtig dauerhaft: Rewards nie als „Zins", „Rendite" oder „Gewinnanteil" kommunizieren,
und die Reward-Höhe nie formelhaft an Gewinn/Umsatz koppeln — sonst kippt die Einordnung.
3b. Rewards als Betriebsausgabe
Ausgeschüttete Rewards sind Betriebsausgabe (§4 Abs. 4 EStG): betrieblich veranlasstes Entgelt
eigener Art für Kapitalüberlassung und Kundenbindung. Sie sind kein Geschenk i.S.d. §4 Abs. 5
Nr. 1 EStG (der Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung schließt Unentgeltlichkeit aus) — die
50-€-Geschenkegrenze gilt daher nicht. Abzugszeitpunkt = Ausschüttungs-Transaktion; die
Netto-Gewinnminderung entspricht dem EUR-Zugangswert der hingegebenen USDC. **Einziges praktisches
Risiko: §160 AO** — verlangt eine Betriebsprüfung die Benennung der Empfänger, parierst du mit dem
vollständigen Ausschüttungs-Export (je Empfänger-Wallet, Datum, Betrag, EUR-Kurs; alle Fans sind
über Coinbase KYC-identifiziert). Deshalb: Export je Ausschüttung archivieren. Bei
Prüfungsanfragen sofort den StB einschalten. Zwei Edge-Cases vorab mit dem StB klären: (a) wenn
Gesellschafter/Geschäftsführer selbst als Fan zeichnen (vGA-Risiko); (b) §37b-Pauschalierung im
Zweifel NICHT ausüben (Fans versteuern selbst, so sieht es der Vertrag vor).
3c. Umsatzsteuer und Währung
- Keine USt auf Rewards (kein Leistungsaustausch; USDC-Hingabe = Zahlungsmittelfunktion,
EuGH „Hedqvist"/BMF 27.02.2018); dein Vorsteuerabzug bleibt unberührt — bestätigen lassen.
- Währung/FX (seit Vertrag v1.4, Euro-Nennwert): Deine Verbindlichkeit lautet auf Euro
(1 € je Token, fix). Bei Rückgabe und Tilgung erfüllst du in USDC zum Kurs im Block der Transaktion — die
USDC-Menge schwankt, der Euro-Betrag nicht; Kursdifferenzen zwischen Empfang und Tilgung sind
bei dir erfolgswirksam (Abschnitt 6 Punkt 5). Einzige Ausnahme: Beim Widerruf (14 Tage)
erhält der Fan exakt die USDC-Menge zurück, die er gezahlt hat (zwingendes Verbraucherrecht).
3d. Nicht abgeholte Rewards (Kalkulations-Hinweis)
Einmal ausgeschüttete, nicht abgeholte Rewards bleiben dauerhaft im Smart Contract reserviert
und fließen nie an dich zurück (Vertrag §7 Abs. 4) — auch Verjährung ändert daran praktisch
nichts. Kalkuliere Ausschüttungen entsprechend. Den Rückgabe-Pool-Überschuss holst du am
Programmende regulär über die Final-Tilgung + closeProgram zurück.
4. Deine laufenden Pflichten
- €100k-Bagatellgrenze (rollierend je 12 Monate, in Euro gemessen; alle deine Vermögensanlagen zählen zusammen — Register A13) — wird vom
Smart Contract hart in EUR erzwungen (Kurs beim Kauf) und serverseitig überwacht; in V1 gilt
zusätzlich: eine aktive Emission je Brand. Widerrufe geben verbrauchte Kapazität NICHT zurück.
- Widerruf (14 Tage): läuft technisch automatisch über den Contract (vorrangig, aus der
Widerrufs-Reserve); offchain eingehende Widerrufe (Textform) musst du bedienen.
- Beschlussvermerk je manueller Ausschüttung (ein Satz: „freiwillige Zuwendung, keine
Gewinn-/Umsatzbemessung") — deine laufende Verteidigung der Freiwilligkeit.
- Aufbewahrung: Vertrags-PDFs (IPFS-Link + Hash), Abschluss-Nachweise und Ausschüttungs-Exporte
10 Jahre aufbewahren — Bliff hält sie vor, lade dir zusätzlich eigene Kopien.
- Datenschutz: Übernimm den Bliff-Textbaustein in deine Datenschutzerklärung (gemeinsame
Verantwortlichkeit Art. 26 DSGVO für die Widget-Datenflüsse) — Go-live-Voraussetzung.
- Backup-Owner auf deiner Treasury-Wallet einrichten (Onboarding-Pflicht) — sonst sperrt dich
ein Geräteverlust von deiner eigenen Treasury aus (deine Fans bleiben davon unberührt).
5. Was Bliff NICHT tut
Bliff hält kein Geld, schuldet deinen Fans nichts, berät nicht (weder rechtlich noch steuerlich)
und führt keine Steuern für dich ab. Emittent und Vertragspartner deiner Fans bist allein du.
Ehrlicher Hinweis: Die Bliff-Unterlagen (Vertragsvorlage, dieser Leitfaden, das rechtliche
Whitepaper) sind sorgfältig erarbeitete Vorlagen ohne Berufshaftung eines Anwalts/StB — genau
deshalb ist die §89-Auskunft (3a) der eine Schritt, der dir behördliche Verbindlichkeit gibt.
5b. Was nicht geklärt ist — zum Gegenzeichnen (Stand 21.08.2026, Fassung 1)
Warum dieser Abschnitt existiert: Du triffst als Emittent eine unternehmerische
Entscheidung auf Basis unserer Konstruktion und trägst ihre Folgen. Deshalb legen wir offen,
wie sicher wir die einzelnen Punkte selbst halten, einschließlich der Stellen ohne behördliche
oder gerichtliche Bestätigung (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB). Dieser Abschnitt wird im
Onboarding schriftlich übergeben und gegengezeichnet.
Was auf einer externen Autorität steht (Normwortlaut, Rechtsprechung, Verwaltungspraxis):
die Einordnung als Nachrangdarlehen und Vermögensanlage, die Bagatellgrenze, der Rangrücktritt
gegen das Einlagengeschäft, die Nicht-Übertragbarkeit gegen Wertpapier- und MiCAR-Recht, der
Vorrang des Rückgewähranspruchs aus dem Widerruf.
Was vertretbar, aber nicht geklärt ist — und was dich davon trifft:
| Punkt | Was schiefgehen kann | Wen es trifft |
|---|---|---|
| Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung (Art. 246b § 1 EGBGB, 23 Pflichtangaben) | Fehlt eine Angabe, beginnt die 14-Tage-Frist nicht, und die Höchstgrenze von zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 4 S. 1 BGB) greift nicht | Dich, in voller Höhe: Jede Zeichnung bliebe unbefristet widerruflich; der Rückgewähranspruch ist vorrangig, nicht nachrangig und nicht pool-gedeckt, er trifft dein Betriebsvermögen. Den Text liefert Bliff, vier Pflichtangaben sind zum Stand dieser Fassung offen |
| § 160 AO (Benennung der Darlehensgeber) | Das Finanzamt verlangt die Benennung, und du kannst Wallet-Adressen keiner Person zuordnen | Dich: Die Verbindlichkeit bleibt unberücksichtigt, das aufgenommene Kapital wirkt wie Ertrag (rund 30 % Steuer plus Zinsen nach § 233a AO). Gegenmittel: Pflicht-Mail im Beleg und § 11 Abs. 3 des Vertrags |
| Auszahlungen in der Krise | Rückgaben und Tilgungen außer der Reihe sind anfechtbar (§§ 131, 134 InsO; zur Unentgeltlichkeit bei Drittdarlehen mit Rangrücktritt gibt es keine Rechtsprechung) | Deine Fans: Rückgewähr bis vier Jahre rückwirkend. Dich: § 280 BGB gegenüber übergangenen Fans, dazu § 15b InsO — siehe Abschnitt 7 |
| Euro-Nennwert ohne Wahlrecht (Modell B) | Ein Gericht liest die Euro-Denomination als Etikett einer USDC-Sachschuld | Dich: Die Messung der 100.000-€-Grenze und die Besteuerung deiner Fans wackeln mit |
| Keine Kapitalertragsteuer-Abzugspflicht auf Rewards | Das Finanzamt sieht es anders | Dich, rückwirkend: Du schuldest die nicht abgeführte Steuer plus Zinsen. Genau dagegen hilft die § 89-AO-Auskunft, die vor dem ersten Reward eingereicht sein muss |
| Wirksamkeit der Nachrangklausel (§ 4 des Vertrags) | Die Klausel hält der AGB-Kontrolle nicht stand; damit entfiele der Grund, der das Einlagengeschäft ausschließt | Dich persönlich: Die BaFin könnte unerlaubtes Einlagengeschäft annehmen und die sofortige Rückabwicklung anordnen (§ 37 KWG, ungeachtet des Nachrangs); daneben steht der Vorwurf nach § 54 KWG im Raum. Zivilrechtlich haftet der Geschäftsleiter Anlegern nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 32 KWG mit dem Privatvermögen (siehe Abschnitt 7) |
| Durchsetzbarkeit der Auffüllpflicht | Die Vormerkung bliebe Dokumentation ohne Hebel | Deine Fans: Sie hätten weniger Druckmittel, als der Vertrag verspricht |
| Reward-Größen am Bestand orientiert | Nähe zur gewinnunabhängigen Verzinsung | Dich: Umstellung auf bestandsunabhängige Rewards, im schlechten Fall neuer Vertrag |
| Bliffs technische Rolle (Keeper, Paymaster) | Erlaubnispflicht auf der ZAG- oder MiCAR-Achse | Bliff, nicht dich — der Dienst könnte pausieren müssen; dein Contract und die Ansprüche deiner Fans laufen unabhängig davon weiter (die Auszahlpfade funktionieren ohne Bliff) |
Der ehrlichste Satz dazu: Wir halten jede dieser Einordnungen für richtig und haben sie
quellenbasiert hergeleitet. Keine davon ist von einer Behörde oder einem Gericht bestätigt.
Diese Aufstellung gibt unseren Kenntnisstand zum oben genannten Datum wieder; wir
aktualisieren sie, wenn sich die Lage ändert. Wenn dir das zu unsicher ist, ist das ein
legitimer Grund, nicht mitzumachen — und ein besserer Zeitpunkt für diese Erkenntnis ist jetzt
als später.
6. Checkliste fürs StB-Erstgespräch
- §89-AO-Auskunft (Muster von Bliff): keine KapESt-Abzugspflicht — einreichen, Bescheid abwarten
- Einordnung Rewards beim Fan (§20 Abs. 1 Nr. 7 EStG — kein Quellenabzug, weil kein Tatbestand des §43 Abs. 1 S. 1 EStG greift)
- Rewards als Betriebsausgabe (§4 IV, kein Geschenk §4 V Nr. 1) + §160-AO-Dokumentation
- Bilanzierung Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt (Passivierung, Anhang); bei EÜR: §4 III 4 EStG (Abzug erst bei Weggabe)
- USDC-Bewertung (Zugangs-/Stichtagsbewertung): Die Darlehensverbindlichkeit lautet auf Euro, empfangen und getilgt wird in USDC — Kursdifferenzen zwischen Empfang und Tilgung sind erfolgswirksam, Behandlung bestätigen lassen
- Umsatzsteuer: keine USt auf Rewards, Vorsteuerabzug unberührt — bestätigen lassen
- Edge-Cases: Gesellschafter als Fan (vGA), §37b nicht ausüben
- Aufzeichnung: Ausschüttungs-/Portfolio-Export (Bliff-Dashboard) als Buchungsgrundlage + GoBD-Hinweis
7. Zwei rechtliche Grenzen, die du selbst wahren musst (ergänzt 09.08.2026)
- Stimme nie einer Übertragung der Vertragsposition eines Fans zu. Der Vertrag schließt die
Übertragung aus (§8), und genau darauf beruht die gesamte regulatorische Einordnung. Eine im
Einzelfall geduldete „Vertragsübernahme" würde die Beteiligung handelbar machen — mit
Prospektpflicht und Erlaubnisfragen als Folge. Bitte jede solche Anfrage ablehnen und an Bliff
melden.
- Die Auffüllpflicht endet an deiner Zahlungsfähigkeit. Offene Rückgabe-Vormerkungen
verpflichten dich, den Rückgabepool aufzufüllen — aber nur, soweit das ohne Gefährdung deiner
Zahlungsfähigkeit möglich ist (§4 des Darlehensvertrags). In einer Krise (drohende
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) ist die Bedienung wartender Rückgaben untersagt und
löst eine persönliche Ersatzpflicht der Geschäftsleitung aus (§15b InsO). Im Zweifel: erst
Insolvenzberatung, dann zahlen.
Vorlagen fürs Onboarding
Drei vorlagefertige Bausteine aus dem M2-Legal-Check, die jede Brand beim Onboarding bekommt.
Alle drei sind generische Vorlagen ohne Rechts-/Steuerberatung (RDG-/StBerG-Leitplanke aus
Q8: Bliff füllt nie den Einzelfall aus, reicht nie ein, berät nie individuell). Herleitung:
M2 Q-Katalog Ergebnisse (Q1, Q8, T3, T5).
A. Muster: Antrag auf verbindliche Auskunft (§89 AO) — „keine KapESt-Pflicht"
So benutzt du es: Platzhalter [SO] ausfüllen, mit deinem eigenen steuerlichen Berater prüfen
und bei deinem Betriebsfinanzamt einreichen — VOR der ersten Reward-Ausschüttung. Bei
Pilotgröße gebührenfrei (§89 Abs. 3 Satz 2 AO, Gegenstandswert unter 10.000 €; Normzitat korrigiert 20.08., Gutachten F12). Bearbeitung:
Soll-Frist 6 Monate (§89 Abs. 2 Satz 4 AO). Bis zum Bescheid keine Rewards ausschütten.
Dieses Muster ist eine generische Vorlage — keine Steuerberatung durch Bliff (§5 StBerG).
An das Finanzamt [ZUSTÄNDIGES BETRIEBSFINANZAMT] · Antrag auf verbindliche Auskunft (§89 Abs. 2 AO)
Antragsteller: [FIRMA, Rechtsform, Anschrift, Steuernummer]
1. Sachverhalt (noch nicht verwirklicht): Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Endkunden über
ein in den eigenen Online-Shop eingebettetes Widget unverzinsliche, qualifiziert nachrangige
Darlehen (Rangrücktritt + vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre) anzubieten. Der Nennbetrag
lautet auf Euro (1,00 Euro je Beteiligungseinheit); erfüllt wird in dem E-Geld-Token USDC zum
Kurs im Block der Transaktion, ermittelt über zwei Preis-Feeds (EUR/USD und USDC/USD). Das
Angebot wird in Euro ausgelobt, Gesamtvolumen unter 100.000 Euro je zwölf Monate
(§2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG). Der Darlehensvertrag [ALS ANLAGE BEIFÜGEN: Vertragsmuster v1.5]
schließt jede Verzinsung sowie
jede gewinn- oder umsatzbemessene Vergütung aus (§§1, 3 des Vertrags). Die Antragstellerin kann
nach freiem Ermessen freiwillige Zuwendungen („Rewards", fester Betrag je Beteiligungseinheit,
kein Anspruch, keine Erfolgsbemessung) über einen von ihr kontrollierten Smart Contract
ausschütten; die Ausschüttung erfolgt durch Auszahlung an die Beteiligungs-Wallets (Push), nicht
durch Abholung. Ein technischer Dienstleister (Bliff)
stellt nur die Software; er führt keine Darlehensgeber zu, wickelt keine Zahlungen ab und ist
nicht Vertragspartei. Die beabsichtigte erste Reward-Ausschüttung ist noch nicht erfolgt.
2. Rechtsfragen:
- Trifft die Antragstellerin für die beschriebenen Rewards keine Kapitalertragsteuer-
Abzugspflicht nach §43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (kein partiarisches Darlehen i.S.d. §20
Abs. 1 Nr. 4 EStG)?
- Sind die Rewards keine Zinsen i.S.d. §43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG?
- Werden die Darlehensforderungen nicht „über eine Internet-Dienstleistungsplattform
erworben" i.S.d. §43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG, sodass auch keine Entrichtungspflicht nach
§44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2a lit. c EStG besteht?
3. Eigene Rechtsauffassung: Zu 1.: Es fehlt an einer vereinbarten gewinn- oder umsatzbemessenen
Vergütung (BFH, Urt. v. 22.06.2010, I R 78/09); der Vertrag schließt sie ausdrücklich aus. Zu 2.:
Zinsen setzen ein zugesagtes, laufzeitabhängiges Entgelt voraus; die Rewards sind freiwillige
Leistungen ohne Anspruch. Die Einkünfte des Darlehensgebers sind Kapitalerträge nach §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil der
Rückzahlungsanspruch auf einen Euro-Nennbetrag gerichtet ist; ein Quellenabzug scheidet aus, weil
kein Tatbestand des §43 Abs. 1 Satz 1 EStG greift (insbesondere keine Verbriefung und keine
Registereintragung, §43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. a und b, und kein auszahlendes Institut). Zu 3.: Das
Widget läuft ausschließlich auf der eigenen Domain der Antragstellerin und wandelt deren
Bestandskunden; ein Zusammenführen von Darlehensgebern und Darlehensnehmern durch einen
Plattformbetreiber (BT-Drs. 20/3879, S. 94 f.) findet nicht statt.
4. Besonderes steuerliches Interesse: Die Antragstellerin haftet als potenzielle
Entrichtungspflichtige (§44 Abs. 5 EStG). Ein nachträglicher Einbehalt wäre bei einer Vielzahl
von Kleinbeteiligungen nicht praktikabel; die Frage entscheidet über die Durchführbarkeit des
Vorhabens.
5. Gegenstandswert: Bei einem Jahres-Reward-Volumen von voraussichtlich [BETRAG, z. B. unter
2.000 €] beträgt die maximal betroffene Kapitalertragsteuer unter 10.000 Euro — der Antrag ist
damit gebührenfrei (§89 Abs. 3 Satz 2 AO).
6. Erklärungen: Über den Sachverhalt ist bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche
Auskunft beantragt. Die Angaben sind vollständig und richtig.
[Ort, Datum, Unterschrift Geschäftsführung]
B. Datenschutz: Rollenmodell + Textbaustein für deine Datenschutzerklärung
Rollenverteilung (NEU 20.08.2026, Gutachten F5 — ersetzt die frühere Art.-26-Linie aus Q8):
Du (die Brand) bist Verantwortlicher für die Verarbeitung rund um dein Darlehensprogramm
(Zeichnung im Widget auf deiner Domain, Member-Liste, Member-Detail, Kohorten); **Bliff ist dein
Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO)** — der AVV unten (Anlage B2) ist Bestandteil des
SaaS-Vertrags und zwingend vor dem ersten Member. Daneben ist Bliff **eigener
Verantwortlicher** für die Fan-Flächen (Portfolio, Konto, Benachrichtigungen, Nutzungsereignisse);
Coinbase (KYC/Wallet/Zahlung) ist eigenständig verantwortlich; Bliffs Dienstleister (Supabase EU,
Vercel, Resend, Sentry, Pinata) sind Unterauftragsverarbeiter bzw. Auftragsverarbeiter der
Bliff UG. Die frühere Einordnung als gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26) wurde bewusst
verworfen: Sie erzwänge eine Aufteilungsvereinbarung mit gesamtschuldnerischer Haftung ohne
Gewinn — du besitzt den Contract und entscheidest allein über Emission und Ausschüttungen.
Go-live-Voraussetzung: AVV unterschrieben UND der folgende Baustein steht in deiner
Datenschutzerklärung.
Für die Abwicklung von Community-Beteiligungen (unverzinsliche Nachrangdarlehen) setzen wir das
Widget der Bliff UG (haftungsbeschränkt), [Anschrift], [privacy@bliff.io] ein. Die Bliff UG
verarbeitet die dabei anfallenden Daten in unserem Auftrag (Art. 28 DSGVO); für die
Darstellung Ihres Beteiligungs-Portfolios und Benachrichtigungen an Sie ist die Bliff UG
selbst Verantwortliche (dortige Datenschutzerklärung). Verarbeitete Daten:
Wallet-Adresse, E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Zeitstempel, Browser-Kennung,
Vertrags-Bestätigungen, Beteiligungs- und Rückgabebeträge. Zwecke: Abschluss und Abwicklung
des Nachrangdarlehens, Zustellung von Vertrag und Widerrufsbelehrung als PDF auf einem
dauerhaften Datenträger (Art. 246b EGBGB), Benachrichtigung bei wieder gedeckter Rückgabe,
beweissichere Dokumentation und Betrugsvermeidung. Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit. b
(Vertrag, PDF-Zustellung), lit. c (Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, Widerruf),
lit. f (Beleg- und Audit-Log, Betrugsvermeidung). Unterauftragsverarbeiter der Bliff UG:
Supabase (Hosting/Datenbank, EU), Vercel, Resend (E-Mail, USA — EU-US DPF/SCC), Sentry
(Monitoring), Pinata/IPFS (Vertragsbedingungen als PDF; enthält keine personenbezogenen Daten
der Fans). Blockchain-Hinweis: Wallet-Adresse und Transaktionsdaten werden
auf der öffentlichen Blockchain Base dauerhaft und unveränderlich gespeichert; eine Löschung ist
technisch nicht möglich (Art. 17 Abs. 3 DSGVO). Speicherdauer: Warteliste-E-Mail nach
Benachrichtigung, spätestens nach 90 Tagen; Vertrags-Beleg für die Dauer des Darlehens zuzüglich
gesetzlicher Fristen. KYC, Wallet und Zahlung erfolgen durch Coinbase als eigenständig
Verantwortliche (dortige Datenschutzerklärung).
B2. ENTWURF: Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage zum SaaS-Vertrag, Art. 28 Abs. 3 DSGVO)
Status: Entwurf 20.08.2026 nach Gutachten F5 (Auflage A5-1), Register E1. Freigabe wie alle
extern-Dokumente erst nach dem zweiten Rechts-Check (B-023). Ohne unterschriebenen AVV darf
kein Merchant live gehen — der heutige Zustand ohne AVV ist ein Art.-28-Verstoß (🔴 in E1).
Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen [Merchant] (Verantwortlicher) und der
Bliff UG (haftungsbeschränkt), [Anschrift] (Auftragsverarbeiter), als Anlage zum
SaaS-Vertrag vom [Datum].
- Gegenstand und Dauer. Bliff verarbeitet personenbezogene Daten der Darlehensgeber
(„Member") des Verantwortlichen zur Durchführung des Community-Beteiligungs-Programms
(Widget-Zeichnungsstrecke, Member-Übersicht, Member-Detail, Ereignisverlauf, Mitteilungs-
und Benachrichtigungsversand im Auftrag). Dauer: Laufzeit des SaaS-Vertrags.
- Art und Zweck, Datenkategorien, Betroffene. Datenkategorien: Wallet-Adresse, Bestand,
Zeichnungs- und Rückgabebeträge, Zeitstempel, Beitrittsjahr-Kohorte, E-Mail-Adresse (soweit
angegeben), Vertragsabschluss-Nachweise (Signatur, IP, Zeitstempel, Vertrags-Hash).
Betroffene: Member des Verantwortlichen. Zweck: Durchführung der Darlehensverhältnisse und
der Community-Kommunikation des Verantwortlichen.
- Weisungsbindung. Bliff verarbeitet ausschließlich auf dokumentierte Weisung des
Verantwortlichen (Konfiguration im Dashboard gilt als Weisung); Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO.
Nutzt Bliff Daten für eigene Zwecke, gilt Bliff insoweit als Verantwortlicher
(Art. 28 Abs. 10); Produktkennzahlen erhebt Bliff nur aggregiert und ohne Wallet-Bezug.
- Vertraulichkeit, TOM. Zur Vertraulichkeit verpflichtetes Personal; technische und
organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 (EU-Datenregion für Datenbank und Monitoring,
Zugriff nur über Owner-Signatur/JWT, Verschlüsselung in Transit und at Rest,
Audit-Protokolle). Details: Anhang TOM [wird mit der Eintragung ergänzt].
- Unterauftragsverarbeiter. Eingesetzt sind: Supabase (EU), Vercel, Resend (USA —
EU-US DPF/SCC), Sentry (EU-Datenregion), Pinata (IPFS; ausschließlich Vertragsbedingungen
ohne Personenbezug). Änderungen kündigt Bliff mindestens 30 Tage vorher an; der
Verantwortliche kann aus wichtigem Grund widersprechen.
- Betroffenenrechte, Unterstützung. Bliff unterstützt den Verantwortlichen bei Auskunft,
Berichtigung, Löschung und den Pflichten aus Art. 32 bis 36 (Art. 28 Abs. 3 lit. e, f),
einschließlich einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach den EDSA-Leitlinien 02/2025
(Blockchain, finale Fassung 07.07.2026).
- Löschung bei Vertragsende. Nach Ende des SaaS-Vertrags löscht oder retourniert Bliff
die Auftragsdaten nach Wahl des Verantwortlichen — **mit Ausnahme der auf der öffentlichen
Blockchain Base gespeicherten Daten (Wallet-Adressen, Transaktionen): Diese sind technisch
unveränderlich und nicht löschbar (Art. 17 Abs. 3 DSGVO)**; sie wurden nie von Bliff
kontrolliert. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
- Nachweise. Bliff stellt die für den Nachweis der Pflichten nach Art. 28 erforderlichen
Informationen bereit und ermöglicht Überprüfungen (Art. 28 Abs. 3 lit. h).
B3. ENTWURF: Zusicherung zur 100k-Grenze + GwG-Abfrage (SaaS-Vertrag/Onboarding)
Status: Entwurf 20.08.2026 nach Gutachten F19 und F13 (Register A12, A11). Freigabe mit
dem zweiten Rechts-Check (B-023). Gehört in dasselbe Unterschriften-Paket wie der AVV (B2).
Zusicherungs-Klausel (SaaS-Vertrag): „Der Merchant sichert zu, dass er innerhalb der
letzten zwölf Monate keine weiteren Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG
öffentlich angeboten hat, die auf die 100.000-€-Grenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b VermAnlG
(je 12-Monats-Zeitraum, rollierend; vgl. § 2 Abs. 2 des Darlehensvertrags) anzurechnen sind, und dass er Bliff jede Änderung
unverzüglich mitteilt. Ihm ist bekannt, dass der in der Anwendung angezeigte Grenzen-Zähler
ausschließlich die über Bliff laufenden Angebote erfasst."
Onboarding-Abfragen (dokumentieren, nicht beraten — § 2 RDG, § 5 StBerG):
- Hast du in den letzten 12 Monaten andere Nachrangdarlehen oder Vermögensanlagen angeboten
(Crowdlending, Genussrechte, stille Beteiligungen)? Welche Volumina?
- Bist du bei der FIU registriert? (Güterhändler-Registrierungspflicht bis 01.01.2027;
ab 10.07.2027 gilt die AMLR unmittelbar.) Hast du eine Risikoanalyse nach § 5 GwG?
- Übst du die § 37b-EStG-Pauschalierung für Zuwendungen aus? (Zieht die Rewards mit —
handbuch/03.)
B4. ENTWURF: Anlage R — Kenntnisnahme rechtlicher Unsicherheiten
⚠️ ENTWURF, ungeprüft von einem Anwalt. Angelegt am 21.08.2026 auf Auflage des Rechtsblicks
zu Abschnitt 5b des Merchant-Leitfadens. **Gehört in dasselbe Unterschriften-Paket wie der
AVV (B2) und die 100k-Zusicherung (B3).**
Warum eine eigene Anlage und nicht einfach eine Unterschrift unter den Leitfaden: Der
Leitfaden trägt einen „kein Steuer- oder Rechtsrat"-Kopf und wechselt mit jeder
Vertragsversion die Fassung. Eine Unterschrift darunter beweist nicht die Kenntnisnahme
eines bestimmten Risikos — und sie rückt den Leitfaden in Richtung individualisierte
Beratung, was die RDG-Grenze berührt (Register D6). Die Anlage ist datiert, versioniert und
bezieht sich auf eine konkrete Fassung.
Ausdrücklich KEINE Haftungsfreizeichnung anhängen. Sie scheiterte an § 307 und § 309
Nr. 7 lit. b BGB und würde die Aufklärung entwerten, um die es hier gerade geht.
Anlage R zum SaaS-Vertrag — Kenntnisnahme rechtlicher Unsicherheiten
Der Merchant bestätigt, Abschnitt 5b des Merchant-Leitfadens in der Fassung vom
[Datum, Fassungsnummer] erhalten, gelesen und verstanden zu haben. Ihm ist bekannt, dass
keine der dort genannten rechtlichen Einordnungen von einer Behörde oder einem Gericht
bestätigt ist, dass Bliff weder Rechts- noch Steuerberatung leistet und dass er die genannten
Risiken als Emittent und Vertragspartner seiner Kunden selbst trägt. Er hatte vor
Vertragsschluss Gelegenheit, eigenen rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen.
Ort, Datum · Unterschrift Merchant · Unterschrift Bliff
Ablage: Jede unterschriebene Fassung mit Datum und Versionsnummer archivieren — sonst ist
später streitig, welcher Stand unterschrieben wurde.
C. Finanzstruktur auf einen Blick (Vorlage für Brand + deren Anwalt — T7)
Der Kern, zu dem die meisten Rückfragen kommen. Vollversion mit Fundstellen:
Bliff — Rechtliche Einordnung (Legal Whitepaper).
Was ist es rechtlich? Ein unverzinsliches, qualifiziert nachrangiges Darlehen deines
Kunden an dich — eine Vermögensanlage nach §1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG. Unter **100.000 € je zwölf
Monate bist du prospekt- und VIB-frei** (§2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG); der qualifizierte Nachrang
(§4 des Vertrags) schließt das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft aus (§1 KWG). Der Token
verbrieft nichts, ist nicht handelbar — kein Wertpapier, kein MiCA-Fall.
Warum darf das in USDC laufen? Drei kurze Antworten für den Anwalt:
- VermAnlG: Der Nennbetrag lautet auf EURO (1 € je Token, Entscheidung 08.08.2026).
Damit ist es ein Gelddarlehen nach §488 BGB und zwanglos ein unverzinsliches
qualifiziertes Nachrangdarlehen iSd §1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG. Die 100.000-€-Grenze wird in
der Einheit der Norm gemessen: Das ANGEBOT lautet auf Euro, der Zähler läuft brutto und
orakelfrei im Contract (Rückgaben und Widerrufe mindern ihn nie, weil §2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b
das Angebot misst, nicht den Zufluss).
- Zivilrecht/Erfüllung: Geschuldet ist der Euro-Nennbetrag; erfüllt wird in USDC zum
Kurs im Block der Transaktion über zwei Chainlink-Feeds (EUR/USD und USDC/USD). Beim
Widerruf wird abweichend dieselbe USDC-Menge zurückgewährt, die tatsächlich gezahlt
wurde — das ist zwingendes Recht (§355 Abs. 3 S. 1, §357b Abs. 1, §361 Abs. 2 BGB: Rückgewähr
des Empfangenen) und kein Designspielraum. Das Kursrisiko zwischen Ein- und Auszahlung liegt
offen ausgewiesen beim Darlehensgeber (§5, §13 des Vertrags).
- Steuern: Beim Kunden sind die Rewards Kapitalerträge (§20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), ohne
Quellenabzug, weil kein Tatbestand des §43 Abs. 1 Satz 1 EStG greift. Hingabe und Rückfluss der
USDC sind je ein privates Veräußerungsgeschäft (§23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG); beim Widerruf
entsteht keine Veräußerung, weil dieselbe Menge zurückgewährt wird. Für dich als Brand: keine
KapESt-Abzugspflicht (per §89-AO-Auskunft verbindlich abzusichern, Vorlage A), Rewards sind
Betriebsausgabe.
Die drei Zusagen der Struktur: (1) Fans können jederzeit Rückgabe verlangen — bedingt durch
die Pool-Liquidität, in der Krise gesperrt (Nachrang, transparent erklärt). (2) Der 14-Tage-
Widerruf ist unbedingt, vorrangig und aus einer on-chain vorgehaltenen Reserve gedeckt.
(3) Bliff fasst nie Geld an — Vertrag und Zahlungsströme laufen ausschließlich zwischen dir und
deinen Fans über deinen eigenen Smart Contract.
Rechtliche Einordnung (ausführlich)
Fassung 2.0, Stand 16.08.2026. Ersetzt die Fassung 1.0 vom 16.07.2026 vollständig. Die
alte Fassung beschrieb einen USDC-Nennwert und stützte die zivilrechtliche Einordnung auf
§607 BGB (Sachdarlehen); beides ist seit der Euro-Entscheidung vom 08.08.2026 überholt.
Adressat: Rechtsberater eines Merchants, der ein Beteiligungsprogramm über Bliff betreiben
will, sowie Berater und Kapitalgeber von Bliff selbst.
Was dieses Dokument ist und was nicht: Es beruht auf einer **eigenen, quellenbasierten
Prüfung des Anbieters und ist von keiner Behörde bestätigt**; es ist nicht das Gutachten
einer Kanzlei und ersetzt keine eigene rechtliche Beratung. **Abschnitt 10 benennt die
Risiken vollständig und sagt zu jedem, was geschieht, wenn er sich verwirklicht.** Wer
diesem Dokument folgt, sollte Abschnitt 10 zuerst lesen.
1. Kurzfassung
Ein Endkunde („Fan") gibt einer E-Commerce-Marke („Merchant") ein **unverzinsliches
qualifiziertes Nachrangdarlehen. Der Nennbetrag lautet auf Euro**; erfüllt wird in USDC auf
der Base-Chain. Die Marke kann ihrer Community **freiwillige, nicht gewinn- und nicht
umsatzbemessene Rewards** ausschütten. Bliff stellt ausschließlich die Technik.
Die sieben tragenden Sätze:
- Vermögensanlage, nicht Wertpapier. Ein unverzinsliches Nachrangdarlehen ist eine
Vermögensanlage nach §1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG.
- Bagatellgrenze. Das Angebot liegt unter 100.000 € je 12-Monats-Zeitraum (alle Vermögensanlagen der Brand zusammengerechnet, § 2 Abs. 2 des Vertrags)
(§2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b VermAnlG) — kein Prospekt, kein Vermögensanlagen-Informationsblatt.
Die Grenze ist zugleich die Erlaubnis für das Produktdesign, siehe Abschnitt 3.2.
- Kein Einlagengeschäft. Der qualifizierte Rangrücktritt mit vorinsolvenzlicher
Durchsetzungssperre nimmt dem Rückzahlungsanspruch die Unbedingtheit (§1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
KWG).
- Kein partiarisches Element. Rewards sind freiwillig und weder gewinn- noch
umsatzabhängig. Damit bleibt es bei Nr. 4 und es entsteht keine Abzugspflicht des Merchants
nach §43 EStG.
- Der Token verbrieft nichts. Er ist ein nicht übertragbares, nicht anspruchskonstitutives
Bestandskonto. Der Vertrag entsteht offchain; der Anspruch wird auch ohne den Token
erfüllt, weil die Auszahlpfade permissionless sind.
- Euro-Nennwert. Der Nennbetrag lautet auf Euro (1 € je Token). Das macht das
Rechtsverhältnis zum Gelddarlehen nach §488 BGB. Erfüllt wird über zwei Kurs-Feeds
(EUR/USD und USDC/USD).
- Bliff ist reine Technik. Nie Vertragspartei, keine Kundengelder, keine Schlüssel des
Merchants, keine erfolgsabhängige Vergütung, Kauf ausschließlich on-domain beim Merchant.
2. Sachverhalt und Beteiligte
| Rolle | Wer | Funktion |
|---|---|---|
| Emittent / Darlehensnehmer | der Merchant | Vertragspartei des Fans, schuldet die Rückzahlung, entscheidet allein über Rewards, hält die Treasury |
| Darlehensgeber | der Fan (Verbraucher) | zeichnet im Shop des Merchants, hält den Token, kann ohne Frist zurückgeben, soweit der Pool deckt, und binnen 14 Tagen widerrufen |
| Technischer Dienstleister | Bliff (UG, später GmbH) | Widget, Smart-Contract-Deployment, Vertragsrendering, Anzeige, Belege. Nie Vertragspartei |
| Wallet, Identität, Geldwechsel | Coinbase | Smart Wallet (Passkey); Identitätsprüfung im Rahmen des Coinbase-Onramps — wer eine bereits vorhandene Wallet verbindet, durchläuft sie nicht; An- und Verkauf von USDC |
Ablauf einer Zeichnung. Der Fan öffnet im Shop des Merchants ein eingebettetes Widget (die
Domain bleibt die des Merchants). Er verbindet oder erstellt eine Coinbase Smart Wallet, wählt
einen Euro-Betrag, erhält den vollständigen Vertragstext samt vorvertraglichen Pflichtangaben
und Widerrufsbelehrung, bestätigt und signiert. Der Vertrag kommt offchain zustande; die
Signatur der Transaktion vollzieht ihn. Der Smart Contract zieht die USDC ein, prüft die
Euro-Grenze und schreibt dem Fan seinen Bestand gut.
Wirtschaftlich finanziert der Merchant sich bei seinen eigenen Kunden und bindet sie
zugleich. Das Geschäftsmodell von Bliff ist eine reine Software-Subscription mit Einrichtungs-
gebühr, ohne jede Beteiligung am Volumen (siehe Abschnitt 7).
3. Kapitalmarktrecht (VermAnlG)
3.1 Einordnung als Vermögensanlage
§1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG erfasst „partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen". Das hiesige
Darlehen ist unverzinslich und nachrangig. Ein partiarisches Element fehlt bewusst: Rewards
sind freiwillig, ihre Höhe steht im Ermessen des Merchants, und sie bemessen sich weder am
Gewinn noch am Umsatz. Damit ist es ein Nachrangdarlehen im Sinne der Nr. 4 und keine Beteiligung
am Ergebnis.
Die Einordnung ist absichtlich die konservative: Sie unterstellt die Anwendbarkeit des
VermAnlG, statt sie wegzudiskutieren, und löst die Anwendbarkeit über die Bagatellgrenze. Fällt
die Einordnung als Nr. 4 aus irgendeinem Grund, greift die Auffangnorm Nr. 7 („sonstige
Anlagen"), und die Bagatellgrenze gilt dort ebenso.
3.2 Die Bagatellgrenze ist mehr als eine Prospektbefreiung
§2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b VermAnlG nimmt Angebote unter 100.000 € je Vermögensanlage und zwölf Monaten
von den §§5a bis 26 aus. Das ist nicht nur die Befreiung von Prospekt und
Vermögensanlagen-Informationsblatt, sondern zugleich die Voraussetzung des Produktdesigns:
§5a VermAnlG verlangt für Nachrangdarlehen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine
Kündigungsfrist von sechs Monaten. Die jederzeitige Rückgabe ohne Wartezeit ist
ausschließlich deshalb zulässig, weil §5a unter der Bagatellgrenze nicht anwendbar ist.
Daraus folgt eine harte Designregel: **Es darf nie eine Mindesthaltedauer, Wartezeit oder Frist
vor der Rückgabe geben** — auch nicht als Bedienkomfort. Wer sie einbaut, nähert das Produkt
demjenigen an, für das §5a geschrieben ist.
Gemessen wird das Angebot, nicht der Zufluss. Deshalb lautet das Angebot auf Euro, und der
Zähler im Smart Contract läuft brutto und orakelfrei: Rückgaben und Widerrufe mindern ihn nie.
Das Fenster ist rollierend über zwölf Monate.
Was trotz der Befreiung anwendbar bleibt: §18 Abs. 2 und 3 sowie §19 Abs. 1 Nr. 3 und 4
VermAnlG — die BaFin behält Eingriffs- und Auskunftsbefugnisse. Der Warnhinweis nach §12 VermAnlG
ist unter der Bagatellgrenze dagegen nicht vorgeschrieben; §12 liegt innerhalb der
ausgeschalteten §§5a bis 26. Die allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Grenzen gelten unverändert.
Befreit ist man von Pflichten, nicht von der Aufsicht.
3.3 Mehrere Emissionen desselben Merchants
Alle Angebote der Brand werden zusammengezählt. Der Normwortlaut misst je Vermögensanlage;
mehrere Bliff-Programme derselben Brand sind nach demselben Vertragsmuster ausgestaltet und
damit dieselbe Vermögensanlage — zusätzlich sichert § 2 Abs. 2 des Darlehensvertrags die
brandweite Grenze jedem Darlehensgeber ausdrücklich zu, auch für Angebote außerhalb von Bliff.
Der Smart Contract kennt nur seine eigene Emission; Bliff summiert deshalb technisch über alle
Bliff-Emissionen der Brand (Widget sperrt am kleineren Rest), und bei einer Folge-Emission wird
die Contract-Obergrenze aus der Restkapazität gesetzt. Angebote außerhalb von Bliff muss die
Brand selbst anrechnen (Zusicherung im Onboarding).
4. Bankaufsichtsrecht (KWG)
Einlagengeschäft ist die Annahme fremder Gelder mit unbedingtem Rückzahlungsanspruch
(§1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG). Der qualifizierte Rangrücktritt nimmt dem Anspruch genau diese
Unbedingtheit. Der Vertrag setzt dafür die vier Bausteine um, die die Verwaltungspraxis verlangt:
- Rangtiefe hinter allen Forderungen nach §39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO, in den Rang des
§39 Abs. 2 InsO.
- Vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre: Die Zahlung ist ausgeschlossen, soweit sie einen
Insolvenzgrund nach §17 oder §19 InsO herbeiführen würde.
- Erstreckung auf Nebenforderungen.
- Erläuterung in Laiensprache, damit ein Verbraucher versteht, worauf er sich einlässt.
Eine wichtige Ausnahme, die den Rangrücktritt nicht schwächt, sondern schärft: Der
Rückgewähranspruch aus einem Widerruf ist ausdrücklich vorrangig — weder nachrangig noch
durchsetzungsgesperrt. Das folgt zwingend aus §361 Abs. 2 S. 1 BGB (keine Abweichung zum Nachteil
des Verbrauchers) und ist im Vertrag ausformuliert. Umgekehrt tragen die zwingend gesetzlichen
Ansprüche und eine etwaige Euro-Restschuld den Nachrang ausformuliert mit; sonst entstünde genau
der unbedingte Euro-Anspruch, den die Konstruktion vermeidet.
Die Abgrenzung zum Kryptoverwahrgeschäft ist strukturell gelöst: Bliff hält weder Schlüssel
noch Guthaben. Die Treasury ist eine Coinbase Smart Wallet des Merchants; der Pool liegt im
Smart Contract, auf den nur der Merchant als owner und die permissionless Pfade wirken.
5. Der Token: kein Wertpapier, kein Kryptowert
Der ausgegebene Token ist das nicht übertragbare, nicht anspruchskonstitutive Bestandskonto
des Darlehens. Die frühere Selbstbeschreibung als „reiner Reward-Tracker" ist mit dem
Euro-Nennwert widerlegbar geworden und wurde bewusst aufgegeben.
Vier Tore, alle geschlossen:
| Regime | Ergebnis | Grund |
|---|---|---|
| BGB-Wertpapier | nein | Der Anspruch folgt aus dem offchain geschlossenen Vertrag. Der Token hat keine Vorlagefunktion: Die Auszahlpfade (finalRepayFor, withdrawOwedFor) sind permissionless und zahlen immer an den Halter — der Anspruch kann also auch ohne Mitwirkung oder Besitz des Tokens erfüllt werden |
| eWpG-Kryptowertpapier | nein | Numerus clausus der eintragungsfähigen Papiere; das Halterverzeichnis im Contract ist kein Kryptowertpapierregister (BaFin-Merkblatt 03/2023) |
| WpPG / MiFID II | nein | Es fehlt die Handelbarkeit am Kapitalmarkt: Der Token ist technisch nicht übertragbar (jeder Transfer revertet), es gibt keinen Sekundärmarkt und keine Absicht, einen zu schaffen |
| MiCAR | nein | Ein Kryptowert setzt nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR elektronische Übertragbarkeit voraus, die hier technisch ausgeschlossen ist. Ergänzend greift Art. 4 Abs. 2 MiCAR (Angebot unter 1 Mio. € in zwölf Monaten) |
Zur Reihenfolge zwischen den Regimen, weil sie oft verkürzt wird: §1 Abs. 1 S. 3 VermAnlG
tritt hinter MiCAR zurück, nicht umgekehrt. Aus „ist Vermögensanlage" folgt also nicht „ist kein
Kryptowert" — der Schluss geht nur in die andere Richtung.
Der Single Point of Failure, offen benannt: Alle vier Tore hängen an der
Nicht-Übertragbarkeit. Sie ist im Contract erzwungen (kein Transfer, kein Approve, nur
Mint und Burn) und im Vertrag zugesagt. Würde sie je gelockert, fielen WpPG und MiCAR
gleichzeitig — und wegen der eben genannten Reihenfolge zugleich die Anwendbarkeit des VermAnlG
samt Bagatellgrenze. Es ist die einzige Stelle des Modells, an der eine einzelne Änderung die
Einordnung insgesamt kippt.
6. Der Euro-Nennwert und seine Erfüllung
Entscheidung vom 08.08.2026: Der Nennbetrag lautet auf Euro, ein Token entspricht
1,00 € Nennwert.
Warum. Ein Gelddarlehen nach §488 BGB fügt sich zwanglos in Nr. 4 VermAnlG ein, und die
100.000-Euro-Grenze wird in der Einheit gemessen, in der die Norm sie formuliert. Die früher
erwogene Konstruktion über §607 BGB (Sachdarlehen) ist aufgegeben: §90 BGB kennt nur körperliche
Sachen, und die höchstrichterliche Linie zur Behandlung von Kryptowerten stützt die
Sachdarlehens-Lesart nicht.
Erfüllung. Gezahlt und zurückgezahlt wird in USDC, umgerechnet zum Kurs **im Block der
Transaktion** über zwei Chainlink-Feeds: EUR/USD und USDC/USD. Zwei Feeds statt einem, weil ein
einzelner Feed bei einem USDC-Depeg nur eine Teilerfüllung ergäbe.
Modell B (Entscheidung vom 10.08.2026): kein Euro-Wahlrecht. Der Vertrag räumt dem Fan
kein Recht ein, Erfüllung in Euro zu verlangen. Die Wallet ist die vereinbarte
Empfangsstelle, die Erfüllung läuft ausschließlich über den Smart Contract.
Zu dieser Einordnung gibt es weder Rechtsprechung noch Verwaltungspraxis. Ein echtes
Euro-Wahlrecht hätte einen unbedingten Euro-Zahlungsanspruch gegen den Merchant geschaffen
und damit die Nähe zum Einlagengeschäft, die die gesamte Konstruktion vermeidet. Der
Euro-Charakter steht ohne Wahlrecht auf drei Beinen: dem Vertragswortlaut, der realen
Verteilung des Kursrisikos und der Euro-Restschuld nach §5 Abs. 6 des Vertrags. **Das
Gegenargument lautet, es handle sich um eine Sachschuld mit Euro-Etikett; setzt es sich
durch, fällt der Nennwert auf USDC zurück — mit Folgen für die Messung der Bagatellgrenze
und für die Besteuerung beim Anleger.** Ein Rückfallpfad auf den USDC-Nennwert ist
ausgearbeitet.
Für den Merchant und seine Berater relevant: Der BGH verlangt für den unvermeidbaren
Verbotsirrtum regelmäßig ein detailliertes schriftliches Gutachten auf Basis anwaltlicher
Beratung (20.03.2025, III ZR 261/23). Dieses Whitepaper ersetzt es nicht — es ist die
Grundlage, auf der es sich schreiben lässt.
Der Widerruf rechnet bewusst anders. Zurückgewährt wird die **tatsächlich gezahlte
USDC-Menge**, nicht der heutige Gegenwert des Euro-Nennbetrags. §355 Abs. 3 S. 1 und §357b
Abs. 1 BGB schulden die Rückgewähr des Empfangenen, und empfangen hat der Darlehensnehmer USDC.
Eine Euro-Formel wäre bei fallendem Euro nach §361 Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam und bei steigendem
Euro durch die in USDC gebildete Reserve ungedeckt.
7. Rollentrennung: Bliff als technischer Dienstleister
| Was Bliff tut | Was Bliff nie tut |
|---|---|
| Widget bereitstellen, Vertrag rendern, PDF ablegen | Vertragspartei werden |
| Smart Contract im Auftrag deployen | Kundengelder halten |
| Bestände und Ereignisse anzeigen, Belege versenden | Schlüssel des Merchants halten oder für ihn signieren |
| Software gegen feste Subscription abrechnen | Am Volumen verdienen |
Vier Konsequenzen im Detail:
- Keine Anlagevermittlung (§34f GewO). Der Kauf findet ausschließlich **on-domain beim
Merchant** statt. Es gibt keine Weiterleitung auf eine Bliff-Domain, keine Discovery, keine
Vergleiche und keine Rankings von Marken. Fan-Flächen zeigen ausschließlich Marken, die der
Fan bereits hält — das Portemonnaie-Prinzip.
- Keine erfolgsabhängige Vergütung. Feste Subscription plus Einrichtungsgebühr, keine
Take-Rate. Eine volumenabhängige Vergütung wäre das stärkste Argument dafür, Bliff als
Vermittler zu behandeln.
- Keine Verfügungsmacht. Bliff hält keinen Schlüssel, der über fremdes Geld verfügt. Der
Keeper-Schlüssel kann ausschließlich Abläufe anstoßen, deren Empfänger und Beträge im Contract
verdrahtet sind; er kann nichts umleiten.
- Keine inhaltliche Einflussnahme auf Rewards. Bliff schlägt keine Beträge vor, kündigt
nichts an und verhindert serverseitig, dass eine Brand-Mitteilung künftige Rewards in
Aussicht stellt.
7.1 Zahlungsdienste- und Kryptowerteaufsicht
Diese Achse wird oft übersehen, obwohl sie die einzige ist, auf der Bliff selbst erlaubnispflichtig
werden könnte: Abgewickelt wird in USDC, einem E-Geld-Token, durch einen Contract, den Bliff
deployt.
Kein Zahlungsdienst. Bliff kommt zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Mittel; sie fließen
zwischen Wallet und Contract. §2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG nimmt technische Dienstleister aus, die den
Zahlungsvorgang unterstützen, ohne selbst in den Besitz der Gelder zu gelangen.
Keine Kryptowerte-Dienstleistung nach MiCAR. Verwahrung setzt Kontrolle über den Zugang
voraus (BaFin-Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen vom 03.01.2025), die Bliff nicht hat: Der
Zugang liegt beim Passkey des Nutzers und beim Schlüssel des Merchants. Seit dem FinmadiG ist
die Verwahrung von Kryptowerten ohnehin keine KWG-Erlaubnis mehr, sondern eine
Kryptowerte-Dienstleistung nach MiCAR und KMAG.
Offen dazu: Zu Account Abstraction existiert keine Verwaltungspraxis; die Einordnung ist
nicht behördlich bestätigt. Ein Session Key, eine Spend Permission oder ein zweiter Owner
wären dagegen Verfügungsmacht und damit erlaubnispflichtig. Sie sind aus genau diesem Grund
ausgeschlossen.
Geldwäscherecht. Die Identifizierung der Nutzer erfolgt im Rahmen des Coinbase-Onramps. Ob
der Merchant durch diese Tätigkeit selbst Verpflichteter nach §2 GwG wird, richtet sich nach
seiner eigenen Tätigkeit und ist von ihm zu prüfen. Bliff nimmt ihm diese Prüfung nicht ab und
führt keine geldwäscherechtlichen Kontrollen für ihn durch.
8. Was der Merchant steuerlich beachten muss
Dieser Abschnitt richtet sich an den Steuerberater des Merchants. Er ersetzt keine Beratung; er
zeigt, welche Fragen sich stellen und wo die Fallhöhe liegt.
Passivierung. Die Darlehen sind als Verbindlichkeit mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren.
Eine Abzinsung findet nicht statt: Das Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten ist
mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz entfallen und gilt nur noch für Rückstellungen. Der
qualifizierte Rangrücktritt führt nicht zur Ausbuchung, weil §4 Abs. 2 S. 2 des Vertrags die
Tilgung ausdrücklich auch aus sonstigem freien Vermögen vorsieht — genau diese Formulierung
hält §5 Abs. 2a EStG fern.
Rewards sind beim Merchant Betriebsausgabe. Zu beachten ist §37b EStG, wenn Rewards als
Sachzuwendung ausgestaltet würden; in der jetzigen Form werden sie in USDC ausgezahlt.
Das größte Steuerrisiko ist §160 AO, nicht die Rewards. Die Finanzverwaltung kann die genaue
Benennung der Gläubiger verlangen — und zwar nicht nur für den Abzug der Rewards, sondern für die
Darlehensverbindlichkeit selbst. Eine Wallet-Adresse genügt dafür nicht. Dass Coinbase eine
Identitätsprüfung durchführt, hilft dem Merchant nicht, weil er die Daten nicht erhält. Die
Fallhöhe ist ein Ertrag in Höhe des gesamten eingesammelten Kapitals.
Der Vertrag begegnet dem mit einer Mitwirkungspflicht des Darlehensgebers, auf Verlangen Name und
Anschrift anzugeben (§11 Abs. 3). Ob diese nachgelagerte Pflicht genügt oder ob die Daten bereits
bei Vertragsschluss zu erheben sind, ist die wichtigste offene Steuerfrage des Modells und Teil
der geplanten Auskunft nach §89 AO.
Beim Fan sind Rewards Kapitalerträge nach §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, ohne Quellenabzug, weil kein
Tatbestand des §43 Abs. 1 S. 1 EStG greift. Hingabe und Rückfluss der USDC sind je ein privates
Veräußerungsgeschäft nach §23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG; beim Widerruf entsteht keine Veräußerung,
weil dieselbe Menge zurückgewährt wird.
9. Verbraucherrecht
9.1 Widerruf
Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung, §312g in Verbindung mit §356 Abs. 3 BGB:
14 Tage ab Vertragsschluss, aber nicht vor Zugang aller Pflichtangaben auf dauerhaftem
Datenträger. Fehlen Pflichtangaben, beginnt die Frist nicht zu laufen; sie endet dann spätestens
zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§356 Abs. 4 S. 1 BGB).
**Diese Höchstgrenze gilt hier aber nicht ausnahmslos, und das ist das schärfste operative
Risiko des Modells. Fehlt oder ist gerade die Belehrung über das Widerrufsrecht** fehlerhaft
(Art. 246b §1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB), nimmt §356 Abs. 4 S. 2 BGB Verträge über
Finanzdienstleistungen von der Höchstgrenze aus: Das Widerrufsrecht besteht dann **zeitlich
unbegrenzt** fort. Die Reserve im Smart Contract deckt 14 Tage. Ein Formfehler erzeugt damit
eine ungedeckte und gerade nicht nachrangige Zahlungspflicht — ohne Enddatum. Neuralgisch
ist deshalb nicht, dass belehrt wird, sondern dass die Belehrung formal richtig ist. Sie
übernimmt das amtliche Muster wörtlich, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu erhalten. Die
Signatur wird blockiert, wenn der Vertragstext nicht abrufbar ist; die 23 Pflichtangaben nach
Art. 246b §1 EGBGB (Fassung vom 19.06.2026) sind ein Launch-Blocker, siehe Abschnitt 10.
Der Widerruf erfasst immer die ganze Zeichnung, nie einen Teil (§355 BGB richtet sich auf den
Vertrag). Hält ein Fan mehrere Zeichnungen, wählt er im Widerrufs-Dialog aus, welche er widerruft.
9.2 Rückgabe
Jederzeit, ohne Grund, ohne Frist — aber bedingt: Sie besteht nur, soweit der gemeinsame Pool
sie deckt. Reicht er nicht, kann der Fan sein Rückgabeverlangen onchain vormerken. Die
Vormerkung reserviert kein Geld und räumt keinen Vorrang ein; sie dokumentiert Zeitpunkt und
Inhalt und löst die vertragliche Auffüllpflicht des Merchants aus (unverzüglich, spätestens
binnen 30 Tagen, und nur soweit die Zahlung keinen Insolvenzgrund herbeiführt).
**Mit Contract v20 (gebaut am 14.08.2026, wirksam ab der nächsten Emission) gilt eine Rangfolge
zwischen den beiden Wegen:** Eine Rückgabe wird nur
zugelassen, soweit sie die Widerrufs-Reserve anderer Halter unberührt lässt. Begründung: Die
bedingte Rückgabe steht hinter dem unbedingten Widerruf zurück. Der eigene Reserve-Anteil bleibt
bei dieser Prüfung ausgeklammert, damit die Regel niemanden von seinem eigenen Geld aussperrt.
Bereits laufende Emissionen auf Contract v19 prüfen die Rückgabe nicht gegen die
Widerrufs-Reserve; dort ist der Fall schuldrechtlich über die Auffüllpflicht (§5 Abs. 7 des
Vertrags) abgesichert.
Das Widerrufsrecht selbst bleibt von einer Rückgabe unberührt (§361 Abs. 2 S. 1 BGB): Wer
nach einer Rückgabe widerruft, erhält den Unterschiedsbetrag zur ursprünglich gezahlten
USDC-Menge, erklärt in Textform (§6 Abs. 3a des Vertrags). Ein Verzicht auf das Widerrufsfenster
findet nicht statt und wäre auch nicht wirksam.
9.3 Datenschutz
Verarbeitet werden Wallet-Adresse, Signatur, Zeitstempel und Vertrags-Hash zur Durchführung des
Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Identitätsdaten liegen ausschließlich bei Coinbase. Der
Merchant sieht zu jeder Wallet die öffentlich auf der Kette vorhandenen Angaben in verdichteter
Form. Wallet-Adressen und Transaktionen sind auf der Blockchain dauerhaft öffentlich — das liegt
in der Natur der Technologie und ist nicht löschbar; darauf wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Rollenverteilung: Für die Verarbeitung im Widget sind Merchant und Bliff **gemeinsam
Verantwortliche** (Art. 26 DSGVO); die Vereinbarung stellt Bliff im Onboarding bereit. Für die
eigene, brandübergreifende Ansicht des Fans ist Bliff eigener Verantwortlicher. Coinbase ist
eigenständig verantwortlich. Die Feinabstimmung dieser Aufteilung liegt beim externen Berater,
die Linie selbst ist entschieden und in den Onboarding-Unterlagen bereits so ausgerollt.
10. Risiken und Folgen
Diese Übersicht gilt vor jeder Zusammenfassung in diesem Dokument. Sie benennt zu jeder
tragenden Annahme, was geschieht, wenn sie sich nicht durchsetzt — nicht, wie sicher wir
selbst sie halten. Der Grund für diese Form steht im Kopf des Dokuments: Die Einordnungen
beruhen auf einer eigenen, quellenbasierten Prüfung und sind von keiner Behörde bestätigt.
Das gilt für jede Zeile dieser Tabelle gleichermaßen.
| Annahme | Falls sie sich nicht durchsetzt |
|---|---|
| Nachrangdarlehen = Vermögensanlage nach §1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG | Naheliegend läge dann gar keine Vermögensanlage vor, weil die Auffangnorm Nr. 7 Verzinsung oder einen zugesagten Barausgleich voraussetzt. Das entlastet, ändert aber nichts: Der Cap wird ohnehin eingehalten |
| Bagatellgrenze anwendbar, Euro als Messgröße | Das Angebot wäre von Anfang an prospektpflichtig und nach §6 VermAnlG unzulässig: §20 gibt jedem Anleger den Rückabwicklungsanspruch gegen den Emittenten, §18 die Untersagung, dazu Ordnungswidrigkeit |
| Die Bagatelle erlaubt die fristlose Rückgabe | Dann wäre §5a anwendbar (24 Monate Mindestlaufzeit, sechs Monate Kündigungsfrist), den die jederzeitige Rückgabe strukturell verletzt hätte. Der Cap ist deshalb keine Vorsicht, sondern Bestandsvoraussetzung |
| Rangrücktritt schließt das Einlagengeschäft aus | Erlaubnispflicht nach §32 KWG — Ende des Modells, dazu persönliche Haftung des Geschäftsleiters nach §823 Abs. 2 BGB. Die AGB-rechtliche Wirksamkeit der konkreten Klauselfassung ist nicht gerichtlich überprüft |
| Token nicht übertragbar, deshalb kein Wertpapier und kein Kryptowert | WpPG und MiCAR fielen gleichzeitig, und mit ihnen die Anwendbarkeit des VermAnlG — der einzige echte Modell-Killer |
| Euro-Nennwert ohne Wahlrecht trägt (Modell B) | Rückfall auf den USDC-Nennwert; ein dokumentierter Fallback liegt vor. Betroffen sind zugleich die Messung der Bagatellgrenze und die Besteuerung beim Anleger, die rückwirkend auf §22 Nr. 3 EStG wechselt |
| Rewards nicht partiarisch, keine Abzugspflicht des Merchants | Abzugs- und Anmeldepflicht nach §43 EStG beim Merchant, rückwirkend. Verbindlich klärbar durch die §89-AO-Auskunft, die noch aussteht |
| Rückgewähranspruch aus Widerruf ist vorrangig (§361 Abs. 2 S. 1 BGB) | Die Aufhebung des Pool-Deckels für den Widerruf trüge nicht mehr |
| Bliffs Keeper begründet keine Erlaubnispflicht | Erlaubnispflicht auf der ZAG- oder MiCAR-Achse bei Bliff selbst. Zu Account Abstraction existiert keine Verwaltungspraxis |
| Die vertragliche Auffüllpflicht des Merchants ist durchsetzbar | Die Vormerkung bliebe eine reine Dokumentation ohne Hebel. Gerichtlich nicht überprüft |
| Reward-Größen dürfen sich am Bestand orientieren, ohne partiarisch zu werden | Nähe zur gewinnunabhängigen Verzinsung; Umstellung auf bestandsunabhängige Rewards nötig |
| Besteuerung beim Fan: Kapitalertrag nach §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG | Rückfall auf §22 Nr. 3 EStG mit eingeschränkter Verlustverrechnung |
| Die Nachrangklauseln halten der AGB-Kontrolle stand | Unwirksamkeit ließe einen unbedingten Anspruch entstehen — Einlagengeschäft |
Was diese Tabelle nicht zeigt, aber zeigen muss: Die ersten drei Zeilen stehen auf der
sechsten. Fällt der Euro-Nennwert, fallen die Einordnung als Nr. 4, die Messung der
Bagatellgrenze und die Besteuerung beim Fan gemeinsam. Das ist der Punkt mit der größten
Fallhöhe im ganzen Modell.
Für Merchants und deren Berater: Zu jeder dieser Zeilen liegt eine ausführliche Fassung mit
Quellen, Gegenargumenten und Selbsteinschätzung vor. Sie wird im Onboarding schriftlich
übergeben und gegengezeichnet — fragen Sie danach, bevor Sie zeichnen.
Vor dem ersten öffentlichen Angebot zu erfüllen
Bis diese vier Punkte stehen, wird nicht öffentlich angeboten und kein Vertrag mit Verbrauchern
geschlossen.
- Vorvertragliche Pflichtangaben nach Art. 246b §1 EGBGB in der Fassung vom 19.06.2026
(23 Positionen) — gebaut im Vertrag v1.5, live mit der nächsten Emission.
- Widerrufs-Erinnerung zwischen Tag 1 und Tag 7 nach Vertragsschluss (Art. 246b §2 Abs. 2
EGBGB) — noch nicht gebaut.
- Widerrufsfunktion nach §356a BGB (seit 19.06.2026): dauerhaft sichtbar, zweistufig, mit
Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger, nutzbar auch ohne Wallet — Bauform ist eine
offene Beratungsfrage.
- Verbindliche Auskunft nach §89 AO des Pilot-Merchants zur steuerlichen Behandlung der
Rewards. Gebührenfrei, solange der Gegenstandswert unter 10.000 € liegt (§89 Abs. 3 S. 2 AO) —
bei einem geplanten Jahresvolumen bis etwa 33.000 € ist das der Fall. **Alle Fragen gehören
in EINEN Antrag**, die Passivierung eingeschlossen: Nach BFH vom 25.02.2026 (II R 38/23)
richtet sich die Zahl der Anträge nach dem einheitlichen Vorhaben, ein Aufteilen funktioniert
nicht mehr, und auch eine Negativauskunft ist gebührenpflichtig. Muster liegt vor,
Einreichung durch den Merchant.
Was ausdrücklich nicht existiert
Kein Sekundärmarkt, keine Übertragbarkeit, keine Mindesthaltedauer, kein Zugriff von Bliff auf
Gelder oder Schlüssel, keine Take-Rate, keine Zinszusage, keine Renditeaussage, keine
Erfolgsabhängigkeit der Rewards und keine brand-spezifische Fan-Werbung durch Bliff.
11. Gesamtwürdigung
Das Modell ist bewusst so gebaut, dass keine einzelne Norm allein trägt: Die Bagatellgrenze
löst das VermAnlG, der Rangrücktritt das KWG, die Nicht-Übertragbarkeit das Wertpapier- und
MiCAR-Regime, die Freiwilligkeit der Rewards die steuerliche Abzugsfrage, und die Rollentrennung
die Gewerbeordnung. Jede Linie ist einzeln begründet und einzeln überprüfbar.
Die drei Stellen, an denen ein Berater ansetzen sollte:
- Die Nicht-Übertragbarkeit — sie trägt zwei Regime gleichzeitig.
- Der Euro-Nennwert ohne Wahlrecht — die dogmatisch angreifbarste Entscheidung, bewusst
getroffen, mit dokumentiertem Rückfallpfad.
- Die vorvertraglichen Pflichtangaben — kein Einordnungsproblem, sondern ein
Sorgfaltsproblem mit erheblicher Hebelwirkung auf die Widerrufsfrist.
11b. Anhang: Warum keine Erlaubnis nötig ist, Regime für Regime
Je Regime die einschlägige Norm und der Grund, warum Bliff oder der Merchant nicht darunter
fällt. Die ausführliche Fassung mit Gegenargumenten und Quellen liegt vor und wird Merchants
im Onboarding übergeben.
§ 32 KWG (Einlagengeschäft, Merchant). Erlaubnispflichtig ist die Annahme unbedingt
rückzahlbarer Gelder (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1). Der qualifizierte Rangrücktritt mit
vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre in § 4 des Vertrags schließt die Unbedingtheit aus
(BaFin-Merkblatt Einlagengeschäft, Stand 20.08.2021; BGH 20.03.2025, III ZR 261/23 mit den
Mindestinhalten). Das Merkmal „Gelder" ist dagegen erfüllt — USDC ist als E-Geld-Token nach
Art. 48 Abs. 2 MiCAR E-Geld. Der Rangrücktritt ist die alleinige Verteidigung auf dieser Achse.
§ 34f GewO, § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG (Anlagevermittlung, Bliff). Vermittlung setzt Botenfunktion
oder bewusstes, finales Einwirken auf den Geschäftsabschluss voraus (BaFin-Merkblatt
Anlagevermittlung, Stand 13.07.2017). Der Kauf läuft auf der Domain des Merchants; Bliff führt
niemandem einen Vertragspartner zu, empfiehlt nichts und zeigt Fans ausschließlich Brands, an
denen sie bereits beteiligt sind.
ZAG (Zahlungsdienste, Bliff). USDC ist Geld im Sinne des ZAG. Die Freiheit trägt § 2 Abs. 1
Nr. 9 ZAG: Bliff ist technischer Dienstleister, der zu keiner Zeit in den Besitz der zu
übertragenden Gelder gelangt — Fan und Merchant signieren selbst, der Smart Contract hält die
Mittel, Bliff hält keinen Schlüssel. Ein Zahlungsauslösedienst liegt nicht vor, weil eine Smart
Wallet kein Zahlungskonto bei einem anderen Zahlungsdienstleister ist.
MiCAR (Kryptoverwahrung und CASP, Bliff). Verwahrung setzt Kontrolle über Kryptowerte oder
Schlüssel voraus (BaFin-Merkblatt vom 03.01.2025); Bliff hat keinen bestimmungsgemäßen Zugriff.
Der Token selbst ist weder EMT noch ART und mangels Übertragbarkeit kein handelbarer Kryptowert.
WpPG und eWpG (Produkt). Kein Wertpapier mangels Übertragbarkeit und Handelbarkeit; keine
Verbriefung, weil der Anspruch aus dem Off-Chain-Vertrag folgt und auch ohne Token erfüllt wird
— die Auszahlpfade im Contract funktionieren ohne Mitwirkung des Halters. Keine Eintragung in
ein Kryptowertpapierregister.
VermAnlG (Prospektpflicht, Merchant). Das Nachrangdarlehen ist Vermögensanlage nach § 1
Abs. 2 Nr. 4; die Bagatellgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b nimmt Angebote unter 100.000 € je
zwölf Monate aus. Bliff sperrt technisch merchantweit über alle Emissionen hinweg und damit
strenger, als der Wortlaut verlangt. Unter der Grenze sind die §§ 5a bis 26 abgeschaltet — nur
deshalb ist die jederzeitige Rückgabe ohne Mindestlaufzeit zulässig.
GwG (Merchant und Bliff). Der Verpflichtetenkatalog des § 2 Abs. 1 ist abschließend; die
Emission macht niemanden zum Verpflichteten. Der Merchant ist es in aller Regel ohnehin als
Güterhändler aus seinem Shop-Geschäft. Bliff fällt unter keine Nummer.
RDG (Textbaukasten, Bliff). § 2 Abs. 1 RDG verlangt eine Prüfung des Einzelfalls; der
Vertragsbaukasten ist schematisch und für jeden Merchant textgleich (BGH 09.09.2021,
I ZR 113/20 zum Vertragsdokumentengenerator).
StBerG (Leitfaden und Exporte, Bliff). § 5 StBerG verbietet geschäftsmäßige Hilfe in
Steuersachen; eine allgemeine Darstellung ohne Einzelfallbezug ist keine. Bliff berechnet keine
Steuerbeträge und gibt keine Empfehlung zur steuerlichen Behandlung eines konkreten Falls.
§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a EStG (Plattform-Flanke). Die Abzugspflicht der
„Internet-Dienstleistungsplattform" setzt das Zusammenführen von Darlehensgebern und
-nehmern voraus. Das Widget wandelt Bestandskunden einer Brand auf deren eigener Domain;
es gibt kein Verzeichnis, keine Vermittlung und keine Zuführung.
PStTG und DAC7, KStTG und DAC8 (Meldepflichten). Das PStTG erfasst Plattformen, die
relevante Tätigkeiten vermitteln (Waren, Dienstleistungen, Vermietung) — die Darlehensaufnahme
einer Brand bei ihren eigenen Kunden ist keine. Für DAC8 und das KStTG gilt: keine Custody,
kein Tausch, kein Marktplatz.
Der Vollständigkeit halber. Bliff emittiert kein E-Geld (das tut Circle), gewährt keine
Kredite (der Merchant nimmt ein Darlehen auf, Kreditgeschäft ist die Gewährung) und greift
auf kein Zahlungskonto zu.
12. Vorbehalte
Dieses Dokument ist keine Rechtsberatung und begründet kein Mandatsverhältnis. Es gibt den Stand
vom 16.08.2026 wieder. Maßgeblich für das Rechtsverhältnis zwischen Merchant und Fan ist allein
der jeweils geschlossene Darlehensvertrag in seiner konkreten Fassung; maßgeblich für die
technische Abwicklung ist der jeweils eingesetzte Smart Contract in seiner konkreten Version.
Beide sind versioniert und über den Vertrags-Hash eindeutig zugeordnet.