Alles, was du über deine Beteiligung wissen willst: was sie ist, wie du wieder herauskommst, was Rewards sind und was im schlimmsten Fall passiert. In Alltagssprache, ohne Beschönigung.
Ist das legal?
Fassung 2.0, Stand 16.08.2026. Ersetzt die Fassung vom 16.07.2026 vollständig (die stand
noch auf USDC-Nennwert und §607 BGB, beides überholt). Die ausführliche Herleitung mit
Gesetzen und Rechtsprechung steht im Legal-Whitepaper.
Zwei Seiten, gedacht zum Nachschlagen, wenn jemand fragt: „Darfst du das überhaupt?"
Die Antwort in drei Sätzen
Ein Fan gibt seiner Lieblingsmarke ein unverzinsliches Nachrangdarlehen — der Nennbetrag
lautet auf Euro, bezahlt und zurückgezahlt wird in USDC. Weil jede Marke in zwölf Monaten für
weniger als 100.000 € anbietet, braucht sie keinen Prospekt; weil der Anspruch nachrangig ist, braucht sie
keine Banklizenz; weil der Token nicht übertragbar ist, ist er **kein Wertpapier und kein
MiCAR-Kryptowert**. Bliff ist dabei nie Vertragspartei und fasst nie Geld an.
Die sechs Säulen
1. Kein Prospekt, kein Informationsblatt.
Es ist eine Vermögensanlage nach §1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG. Solange eine Marke unter 100.000 € in
zwölf Monaten anbietet, greift die Bagatellgrenze (§2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b).
Wichtig: Gemessen wird das Angebot in Euro, nicht der Zufluss. Deshalb lautet der Nennwert
auf Euro, und der Zähler im Contract läuft brutto — Rückgaben mindern ihn nie.
2. Die Bagatellgrenze ist mehr als eine Befreiung — sie ist die Erlaubnis fürs Produkt.
Unter der Grenze gelten §§5a bis 26 VermAnlG nicht. Genau deshalb darf die Rückgabe jederzeit
möglich sein: §5a verlangt sonst 24 Monate Mindestlaufzeit und 6 Monate Kündigungsfrist.
Die harte Regel daraus: Niemals eine Wartezeit oder Frist vor der Rückgabe einbauen, auch nicht
als Bedienkomfort.
3. Keine Banklizenz.
Einlagengeschäft ist die Annahme von Geld mit unbedingtem Rückzahlungsanspruch. Der
qualifizierte Rangrücktritt (§4 des Vertrags) nimmt genau diese Unbedingtheit: Rangtiefe nach
§39 Abs. 2 InsO, vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, Erstreckung auf Nebenforderungen, und
alles in Laiensprache erklärt.
4. Der Token verbrieft nichts.
Er ist das Bestandskonto des Darlehens, nicht der Anspruch selbst. Der Vertrag entsteht
offchain; der Anspruch lässt sich auch ohne Mitwirkung des Halters erfüllen, weil die
Auszahlpfade permissionless sind. Ob gezahlt werden kann, hängt weiterhin am Pool und am
Nachrang. Er ist nicht übertragbar — jeder Transfer scheitert im
Contract. Damit greifen weder WpPG/MiFID noch eWpG noch MiCAR.
Das ist zugleich die empfindlichste Stelle: Würde die Übertragbarkeit je gelockert, fielen
zwei Regime gleichzeitig.
5. Rewards sind freiwillig — und das ist rechtlich tragend, nicht nur nett.
Ob, wann und wie viel entscheidet allein die Marke. Rewards sind **nicht gewinn- und nicht
umsatzbemessen**. Wären sie es, wäre das Darlehen partiarisch, und der Merchant müsste
Kapitalertragsteuer einbehalten und anmelden.
Praktische Folge: Niemals einen künftigen Reward ankündigen, auch nicht ohne Betrag, auch nicht
als Andeutung. Kein „nächsten Monat wieder", kein Takt, kein Durchschnitt, keine Trendlinie.
6. Bliff ist reine Technik.
Nie Vertragspartei, nie im Besitz von Kundengeldern, nie im Besitz der Schlüssel des Merchants,
keine Take-Rate (feste Subscription statt Beteiligung am Volumen). Der Kauf läuft
ausschließlich im Shop der Marke — keine Weiterleitung auf eine Bliff-Domain, keine Discovery,
keine Vergleiche zwischen Marken. Deshalb keine Anlagevermittlung nach §34f GewO.
Was der Fan bekommt, und was nicht
| Er bekommt | Er bekommt nicht |
|---|---|
| Einen Euro-Nennbetrag, den die Marke schuldet | Zinsen — das Darlehen ist unverzinslich |
| 14 Tage Widerrufsrecht, unbedingt und vorrangig | Eine Garantie, dass die Rückgabe heute klappt: Sie hängt am gemeinsamen Pool |
| Jederzeitige Rückgabe ohne Frist und ohne Grund, soweit der Pool sie deckt | Einen Anspruch auf Rewards |
| Freiwillige Rewards, wenn die Marke welche ausschüttet | Einen handelbaren Token — er ist nicht übertragbar |
| Volle Nachvollziehbarkeit auf der Blockchain | Insolvenzschutz: Im schlimmsten Fall ist alles weg |
Die zwei Zahlen, die man kennen muss
100.000 € je Marke und zwölf Monate. Reißt die Grenze, war das Angebot von Anfang an
prospektpflichtig und damit nach §6 VermAnlG unzulässig: Jeder Anleger bekommt einen
Rückabwicklungsanspruch (§20 VermAnlG), die BaFin kann untersagen (§18), dazu kommt eine
Ordnungswidrigkeit. Zugleich wäre §5a anwendbar, den die jederzeitige Rückgabe strukturell
verletzt. Der Cap ist deshalb keine Vorsicht, sondern Bestandsvoraussetzung. Der Contract stoppt
hart bei der Grenze; bei mehreren Emissionen derselben Marke muss zusätzlich merchantweit
summiert werden.
14 Tage Widerruf — aber nur, wenn alle Pflichtangaben zugegangen sind. Fehlt eine der 23
vorvertraglichen Pflichtangaben, beginnt die Frist nicht zu laufen; sie endet dann spätestens
zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. **Und diese Höchstgrenze gilt hier nicht
ausnahmslos:** Fehlt ausgerechnet die Belehrung über das Widerrufsrecht oder ist sie fehlerhaft,
nimmt §356 Abs. 4 S. 2 BGB Finanzdienstleistungen von der Grenze aus — dann besteht das
Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt.
Die Reserve im Contract deckt 14 Tage. Ein Formfehler erzeugt deshalb eine ungedeckte
Zahlungspflicht, die nicht vom Nachrang gedeckt ist, im schlimmsten Fall ohne Enddatum.
Das ist das schärfste operative Risiko des Modells — schärfer als jede Einordnungsfrage. Nicht,
dass belehrt wird, ist der neuralgische Punkt, sondern dass die Belehrung formal richtig ist.
Was ehrlicherweise noch offen ist
Alles Folgende beruht auf einer **eigenen, quellenbasierten Prüfung und ist von keiner
Behörde bestätigt.** Diese Punkte sind die, bei denen das am meisten wiegt, weil zu ihnen
weder Rechtsprechung noch Verwaltungspraxis existiert:
- Der Euro-Nennwert ohne Wahlrecht (Modell B). Der Fan kann nicht verlangen, in Euro
ausgezahlt zu werden. Das war Absicht: Ein Euro-Wahlrecht hätte einen unbedingten
Euro-Anspruch geschaffen und damit die Nähe zum Einlagengeschäft. Der Preis ist, dass jemand
einwenden könnte, es sei eine Sachschuld mit Euro-Etikett. Ein Rückfallpfad auf den
USDC-Nennwert ist dokumentiert.
- Die steuerliche Behandlung der Rewards beim Merchant. Die Linie ist sorgfältig hergeleitet,
aber der eine verbindliche Schritt fehlt noch: die Auskunft nach §89 AO beim Finanzamt des
Pilot-Merchants. Sie ist gebührenfrei, solange der Gegenstandswert unter 10.000 € liegt —
bei einem geplanten Jahresvolumen bis etwa 33.000 € ist das der Fall. **Alle Fragen gehören
in EINEN Antrag**, auch die zur Passivierung: Der BFH hat am 25.02.2026 (II R 38/23)
entschieden, dass sich die Zahl der Anträge nach dem einheitlichen Vorhaben richtet; ein
Aufteilen funktioniert nicht mehr, und auch eine Negativauskunft ist gebührenpflichtig. Das
Muster liegt vor, und der Antrag muss vor dem ersten echten Reward eingereicht sein.
- Die Benennung der Gläubiger nach §160 AO. Der Merchant passiviert Darlehen von Menschen,
die er nur als Wallet-Adresse kennt. Der Vertrag verpflichtet den Fan, auf Verlangen Name und
Anschrift anzugeben. Ob das genügt, ist Teil derselben Auskunft — die Fallhöhe wäre ein Ertrag
in Höhe des gesamten eingesammelten Kapitals.
Noch zu bauen, bevor der erste echte Kunde zeichnet:
- Die 23 vorvertraglichen Pflichtangaben vollständig (im Vertrag v1.5 gebaut, live mit der
nächsten Emission).
- Die Widerrufs-Erinnerung zwischen Tag 1 und Tag 7 nach Abschluss.
- Die Widerrufsfunktion nach §356a BGB: dauerhaft sichtbar, zweistufig, mit
Eingangsbestätigung, nutzbar auch ohne Wallet.
- Impressum und Datenschutz ohne Platzhalter.
Der eine Satz für ein Gespräch
„Die Marke nimmt ein unverzinsliches Nachrangdarlehen von ihren eigenen Kunden auf, unter
100.000 Euro je 12 Monate (rollierend; alle Vermögensanlagen deiner Brand zählen zusammen, auch außerhalb von Bliff) — deshalb kein Prospekt. Der Anspruch ist nachrangig, deshalb keine
Banklizenz. Der Token ist nicht übertragbar und verbrieft nichts, deshalb kein Wertpapier.
Und wir fassen weder das Geld noch die Schlüssel an, deshalb sind wir Software und kein
Finanzdienstleister."
*Keine Rechtsberatung. Stand 16.08.2026. Maßgeblich ist der jeweils geschlossene Vertrag in
seiner konkreten Fassung.*